Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Allgemeines, Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) der Schwanitz Innovation GmbH (nachfolgend SCHWANITZ) für Bestellungen von Kunden gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen ihrer Kunden erkennt SCHWANITZ nicht an, es sei denn, SCHWANITZ hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn SCHWANITZ in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen ihrer Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt.
Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Diese AGB gelten sowohl für Rechtsgeschäfte, die einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB bzw. Art. 1 CISG darstellen sowie für Verträge, die einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB oder einen Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB darstellen. Sollten spezielle Regelungen für einen der vorgenannten Vertragstypen nach diesen AGB gelten, so ist dies entsprechend gekennzeichnet.
Die AGB gelten sowohl für Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, als auch mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben (nachfolgend Exportfall).
Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Kunden von SCHWANITZ.
Alle Vereinbarungen, die zwischen SCHWANITZ und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Schriftlich im Sinne dieser AGB schließt die Textform mit ein.
§2 Angebote von SCHWANITZ
Angebote von SCHWANITZ sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann SCHWANITZ die Bestellung innerhalb von 2 Wochen annehmen.
§3 Angebotsunterlagen; geringfügige Abweichungen
SCHWANITZ behält sich unter der Voraussetzung, dass dies für den Kunden zumutbar ist, nach Abschluss des Vertrages Änderungen im Hinblick auf geringfügige Farb-, Design-, Gewichts- Maß-, oder Formabweichungen der von SCHWANITZ zu liefernden bzw. erstellenden Sache sowie handelsübliche Abweichungen derselben vor.
Die in den Angeboten, Prospekten, Katalogen, Datenblättern, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen von SCHWANITZ, sei es auf der Homepage, im Online-Shop oder sonstigen Medien, auch in elektronischer Form enthaltenen Angaben (Maße und sonstige technische Angaben), Informationen und Abbildungen sind branchenübliche geschätzte Näherungswerte, es sei denn, sie werden von SCHWANITZ ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
An den Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Informationen und sonstigen Unterlagen (auch in elektronischer Form) von SCHWANITZ behält sich SCHWANITZ sämtliche Eigentums- und Urheberrechte sowie die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte hierüber vor. Dies gilt insbesondere für Unterlagen (auch in digitaler Form), die als „vertraulich“ bezeichnet oder offensichtlich als vertraulich zu behandeln sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SCHWANITZ.
§4 Preise, Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise für eine Lieferung „FCA Sinzheim“ INCOTERMS 2020 mit den folgenden Maßgaben:
Der Kunde hat eine etwaige Einfuhrgenehmigung sowie alle im Zusammenhang mit der Einfuhr in den Verwendungsstaat und dem eventuellen Transport über dritte Staaten erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen oder sonstige erforderliche Dokumente zu beschaffen. Er trägt das Risiko eines Export- wie Importverbotes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages.
Der Kunde trägt sämtliche Kosten des Transports, der Ausfuhr sowie einer etwaigen Ausfuhrgenehmigung.
Auf Verlangen, Kosten und Risiko des Kunden organisiert SCHWANITZ den Transport der Ware sowie die Beschaffung eines etwaig notwendigen Ausfuhrbegleitdokuments.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von SCHWANITZ eingeschlossen. Sofern sie nicht bereits im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung erwähnt ist, kommt auf alle Preise die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden im Exportfall nicht zu. In allen übrigen Fällen stehen dem Kunden Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SCHWANITZ anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 10 und § 15 dieser AGB unberührt.
Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ist im Exportfall nur mit ausdrücklicher schriftlicher oder textförmlicher Genehmigung von SCHWANITZ zulässig.
§5 Beistellungen des Kunden
Stellt der Kunde zur Durchführung des Vertrages Pläne, Zeichnungen, Musterteile, Materialien oder Halbfertigprodukte bei bzw. stellt er entsprechende technische /organisatorische Vorgaben SCHWANITZ zur Verfügung, so übernimmt SCHWANITZ keine Haftung für Richtigkeit der Maße, Funktionstüchtigkeit und Qualität. Die Verantwortung hierfür trägt allein der Kunde. SCHWANITZ behält sich das Recht vor, den Einbau von beigestellten Materialien und Halbfertigprodukten zu verweigern, sofern diese nicht den Qualitätsanforderungen von SCHWANITZ entsprechen.
Für den Fall, dass SCHWANITZ technische Programme, Werkzeuge, Fertigungsmittel, Vorrichtungswerke oder andere Hilfsmittel entwickelt bzw. herstellt, um den Vertrag durchzuführen, so verbleiben diese im Eigentum von SCHWANITZ und sind nicht an den Kunden herauszugeben.
Sind beigestellte Materialien / Halbfertigprodukte von SCHWANITZ verarbeitet worden, so erlangt SCHWANITZ daran Eigentum. Eine Herausgabe an den Kunden muss nur zum Zwecke der Vertragserfüllung erfolgen.
§6 Lieferzeit; Fertigstellungszeit; Verzug
Die Lieferzeit bzw. Fertigstellungszeit (nachfolgend Lieferfrist) wird individuell vereinbart bzw. von SCHWANITZ bei Annahme der Bestellung angegeben.
Sofern SCHWANITZ verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die SCHWANITZ nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird SCHWANITZ den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist SCHWANITZ berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird SCHWANITZ unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer von SCHWANITZ, wenn SCHWANITZ ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn SCHWANITZ im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
Der Eintritt des Verzugs von SCHWANITZ im Hinblick auf die Lieferfrist (nachfolgend Lieferverzug) bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät SCHWANITZ in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Warenwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Warenwerts der verspätet gelieferten Ware. SCHWANITZ bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Die Rechte des Kunden gem. § 9 und § 14 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
Spezielle Bestimmungen für den Kauf von Ware
§7 Kaufverträge
Hat der zwischen SCHWANITZ und dem Kunden geschlossene Vertrag gemäß § 433 BGB die Verpflichtung seitens SCHWANITZ, dem Kunden die Ware zu übergeben und dem Kunden das Eigentum hieran zu verschaffen, sowie die Verpflichtung des Kunden, SCHWANITZ den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen, zum Inhalt (nachfolgend Kaufvertrag), so gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 433 ff. BGB, sofern in diesem Abschnitt oder in Abschnitten A. und D. nichts anderes bestimmt ist.
§8 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die von SCHWANITZ zu liefernde Sache an den Frachtführer übergeben wird, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SCHWANITZ noch andere Leistungen, z. B. bei Organisation des Versands durch SCHWANITZ auf Verlangen, Kosten und Risiko des Kunden (s. § 4 Abs. 1 lit. c) die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die SCHWANITZ nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden nicht unzumutbar sind.
§9 Mängelhaftung; Gewährleistungsausschluss bei Verkauf gebrauchter Ware
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Grundlage der Mängelhaftung von SCHWANITZ ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung, wobei im Exportfall als Maßstab die Verkehrsanschauung im Land von SCHWANITZ maßgeblich ist. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von SCHWANITZ (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Homepage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde und kein Exportfall vorliegt, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
Im Exportfall gilt was folgt:
SCHWANITZ gibt keine über die in Abs. 2 benannten Angaben hinausgehenden Zusicherungen ab, insbesondere sichert SCHWANITZ nicht die Eignung zu einem bestimmten Zweck oder die Eignung zu allen gewöhnlichen Zwecken zu. Auch können aus den von SCHWANITZ im Zusammenhang mit einem Verkauf gegebenen Informationen keine impliziten Zusicherungen abgeleitet werden. Artikel 35 Abs. 2 CISG ist ausgeschlossen.
Der Kunde hat die Ware innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Erhalt der Ware vom Frachtführer auf Vertragswidrigkeiten hin zu untersuchen.
Der Kunde muss den SCHWANITZ über etwaige Vertragswidrigkeiten innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich informieren. Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragswidrigkeit so genau wie möglich zu beschreiben und SCHWANITZ sämtliche diesbezügliche Information zur Verfügung zu stellen.
Für eine angemessene Dauer von mindestens einem (1) Monat nach Zugang einer Mängelrüge hat SCHWANITZ die Möglichkeit, eine Inspektion des Vertragsprodukts durchzuführen.
Sollten sich die Parteien nach Inspektion durch SCHWANITZ darüber uneinig sein, ob eine Vertragswidrigkeit vorliegt, so kann jede Partei einen unabhängigen und gemeinsam ernannten Experten als Schiedsgutachter beauftragen, das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen einer Vertragswidrigkeit zu prüfen und festzustellen. Der unabhängige Experte handelt als Schiedsgutachter und seine Feststellungen sind bindend und abschließend. Die Kosten der unabhängigen Prüfung trägt der Kunde, es sei denn die Prüfung ergibt, dass das Vertragsprodukt mangelhaft oder sonst vertragswidrig ist. Sollte Letzteres der Fall sein, so trägt SCHWANITZ die Kosten.
Versteckte Vertragswidrigkeiten, die der Kunde durch Untersuchung nicht erkennen konnte, müssen auch nach lit. c dieses Abs. 3 notifiziert werden.
Der Kunde verliert in jedem Fall das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit des Vertragsprodukts zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von einem Jahr, nachdem er sie vom Frachtführer übergeben erhalten hat, dem Verkäufer schriftlich anzeigt.
Der Kunde kann sich nicht für eine unterlassene Anzeige von Vertragswidrigkeiten entschuldigen. Artikel 44 CISG ist ausgeschlossen.
Im Falle einer Vertragswidrigkeit hat der Kunde nur das Recht, von SCHWANITZ Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Vertragsprodukts zu verlangen, wobei die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung im Ermessen von SCHWANITZ liegt. Artikel 46 CISG ist ausgeschlossen.
SCHWANITZ kann in seinem Ermessen dem Kunden statt Nachbesserung oder Ersatzlieferung den Wertverlust in Geld ersetzen. Artikel 50 CISG ist ausgeschlossen.
Das Recht des Kunden, den Verkaufsvertrag wegen wesentlichen Vertragsbruchs durch SCHWANITZ aufzuheben, ist ausgeschlossen. Nur für den Fall, dass Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgreich waren und die Vertragswidrigkeit einen wesentlichen Vertragsbruch darstellt, kann der Kunde den Verkaufsvertrag aufheben, nachdem er SCHWANITZ eine angemessene Frist von mindestens einem (1) Monat zur Heilung des Vertragsbruchs gegeben hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
Der Kunde wird SCHWANITZ von allen Produkthaftungsansprüchen freistellen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass dies auf Umständen beruht, die vor der Abnahme der Ware bereits vorgelegen haben bzw. entstanden sind.
In allen übrigen Fällen, die keine Exportfälle sind, gilt was folgt:
Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet SCHWANITZ eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt SCHWANITZ insoweit keine Haftung.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann SCHWANITZ zunächst wählen, ob SCHWANITZ Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von SCHWANITZ gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von SCHWANITZ, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
SCHWANITZ ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Der Kunde hat SCHWANITZ die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache auf Verlangen von SCHWANITZ an diese nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn SCHWANITZ ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgenden § 16.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet SCHWANITZ nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann SCHWANITZ vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
Die Gewährleistungsfristen im Exportfall und nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verkürzen sich auf 1 Jahr. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben ebenfalls unberührt.
Beim Verkauf gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Spezielle Bestimmungen für Werkverträge
§10 Werkverträge; Werklieferungsverträge
Hat der zwischen SCHWANITZ und dem Kunden geschlossene Vertrag gemäß § 631 BGB die Verpflichtung seitens SCHWANITZ, das versprochene Werk herzustellen bzw. die Herbeiführung eines anderen Erfolgs sowohl durch Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch eines anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolgs sowie die Verpflichtung des Kunden, SCHWANITZ die vereinbarte Vergütung zu entrichten, zum Inhalt (nachfolgend Werkvertrag), so gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB, sofern in diesem Abschnitt oder in Abschnitten A. und D. nichts anderes bestimmt ist.
Hat der zwischen SCHWANITZ und dem Kunden geschlossene Vertrag die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand (nachfolgend Werklieferungsvertrag), so gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 650 BGB, sofern in Abschnitt B oder in Abschnitten A. und D. nicht anderes bestimmt ist. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB findet bei diesen Werklieferungsverträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Kunden gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt tritt.
§11 Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.
Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die SCHWANITZ nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Kunde zu tragen. Dies gilt insbesondere, wenn
der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; oder
der Auftrag während der Durchführung gemäß § 648 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den SCHWANITZ zu vertreten hat.
§12 Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb von SCHWANITZ. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.
Mit Abnahme entfällt die Haftung von SCHWANITZ für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
§13 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes geht spätestens mit der Abnahme auf den Kunden über.
Kommt der Kunde mit der Annahme in Verzug, geht die Gefahr mit Eintritt des Verzugs auf ihn über. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt.
Ist eine Versendung vereinbart, so geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn der Auftragsgegenstand das Lager von SCHWANITZ verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SCHWANITZ noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von SCHWANITZ über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft an auf den Kunden über.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
§14 Mängelhaftung
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunde nicht erkennbar.
Die Gewährleistungsfristen nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verkürzen sich auf 1 Jahr. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
§15 Erweitertes Pfandrecht
SCHWANITZ steht wegen seiner Forderung aus dem Werkvertrag neben dem gesetzlichen Pfandrecht des § 647 BGB ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Schlussbestimmungen
§16 Gesamthaftung
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet SCHWANITZ bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Im Exportfall gilt was folgt:
Das Recht des Kunden Schadenersatz wegen einer Vertragswidrigkeit zu verlangen ist ausgeschlossen, außer wenn der Kunde nachweist, dass SCHWANITZ absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
Die Gesamthaftung von SCHWANITZ unter diesem Verkaufsvertrag ist auf den jeweiligen Kaufpreis beschränkt.
In allen Fällen, die keine Exportfälle sind, gilt was folgt:
SCHWANITZ haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SCHWANITZ, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden SCHWANITZ nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden wegen der schuldhaften Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und wegen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die unter § 9 Abs. 9 und § 14 Abs. 3 genannten Verjährungsfristen gelten im Exportfall auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen; außerhalb eines Exportfall gilt dies entsprechend, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. vorstehenden Abs. 3 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Unberührt bleiben – soweit kein Exportfall vorliegt – auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB).
§17 Eigentumsvorbehaltssicherung
SCHWANITZ behält sich das Eigentum an der von SCHWANITZ gelieferten bzw. erstellten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Soweit ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SCHWANITZ berechtigt, die von SCHWANITZ gelieferte bzw. erstellte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der von SCHWANITZ gelieferten bzw. erstellten Sache durch SCHWANITZ liegt ein Rücktritt vom Vertrag. SCHWANITZ ist nach Rücknahme der von SCHWANITZ gelieferten bzw. erstellten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Kunde ist verpflichtet, die von SCHWANITZ gelieferte bzw. erstellte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde SCHWANITZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit SCHWANITZ Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SCHWANITZ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den SCHWANITZ entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist berechtigt, die von SCHWANITZ gelieferte bzw. erstellte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt SCHWANITZ jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von SCHWANITZ ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die von SCHWANITZ gelieferte bzw. erstellte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SCHWANITZ, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SCHWANITZ verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann SCHWANITZ verlangen, dass der Kunde SCHWANITZ die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der von SCHWANITZ gelieferten bzw. erstellten Sache durch den Kunden wird stets für SCHWANITZ vorgenommen. Wird die von SCHWANITZ gelieferte bzw. erstellten Sache mit anderen, SCHWANITZ nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SCHWANITZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von SCHWANITZ gelieferten bzw. erstellten Sache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt von SCHWANITZ gelieferte bzw. erstellte Sache.
Wird die von SCHWANITZ gelieferte bzw. erstellte Sache mit anderen, SCHWANITZ nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt SCHWANITZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von SCHWANITZ gelieferten bzw. erstellten Sache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde SCHWANITZ anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für SCHWANITZ.
SCHWANITZ verpflichtet sich, die SCHWANITZ zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von SCHWANITZ die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SCHWANITZ.
§18 Erfindungen und Know-How
Bei SCHWANITZ existierende bzw. anlässlich der Erfüllung der Vertragspflichten durch SCHWANITZ gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) sowie auf Seiten von SCHWANITZ gemachte Erfindungen und etwaig diesbezüglich bereits bestehende oder noch anzumeldende gewerbliche Schutzrechte stehen – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Kunden nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung – ausschließlich SCHWANITZ zu.
§19 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Im Exportfall ist der Geschäftssitz von SCHWANITZ Gerichtsstand. Sofern kein Exportfall vorliegt, gilt dies nur, wenn der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB ist; SCHWANITZ ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.
Für diesen Vertrag gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) in der deutschsprachigen Fassung. Außerhalb der Geltung des UN-Kaufrechts gilt das deutsche Recht, namentlich das BGB/HGB, unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von SCHWANITZ Erfüllungsort.